Belastung der Natur
Flächenverbrauch und Bodenversiegelung
Fundamente und Infrastruktur:
Für das Fundament einer großen WEA muss eine Fläche von mehreren hundert Quadratmetern
(ca. 300-600m²) dauerhaft mit Beton versiegelt werden.
Wege und Lagerflächen:
Beim Bau sind große, schwerlastgeeignete Zufahrtswege sowie temporäre Lager
und Vormontageflächen von bis zu 0,4 Hektar erforderlich. Dies kann die Durchlässigkeit
der Landschaft vermindern und zu einer erheblichen Flächeninanspruchnahme
führen.
Eingriffe beim Bau:
Der Einsatz von schwerem Gerät und die Bautätigkeitenselbst führen zu Bodenverdichtung,
können Entwässerungsstrukturen verändern und belasten das unmittelbare Ökosystem
während der Bauphase.
Mikroklima und Bodentrockenheit:
Es gibt Berichte über die Entstehung lokaler Mikroklimatischer Effekte. Insbesondere
nachts kann durch die Vermischung der bodennahen Luftschicht eine leichte
Erwärmung der Oberfläche und möglicherweise eine geringfügige erhöhte Oberflächenverdunstung
entstehen.
Gefahr für Tiere (Vögel, Fledermäuse und Insekten):
• Kollisionsrisiko: Rotorblätter stellen eine direkte Gefahr für Vögel, Insekten
und Fledermäuse dar. Große Vögel wie Greifvögel (z.B. Rotmilan, Turmfalke,
Bussard, Lerche, Stieglitz, Kohlmeise, Blaumeise, Grünfink, Amsel, Storch,
Rebhuhn, Kranich, Kiebitz, Nachtigall und viele Andere) sind besonders
betroffen.
• Todesfälle bei Fledermäusen: Fledermäuse sterben nicht nur durch direkten
Schlag, sondern auch durch Barotrauma (Schädigung der Lungen durch starke
Druckschwankungen an den Rotorblättern).
• Störung und Verdrängung: Die Anlagen können zur Störung und Verdrängung
geschützter Arten aus ihren Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten führen, was
langfristig Bestände gefährden kann.
• Insekten, die Nahrungsgrundlage unserer Singvögel, fallen einer Massenhinrichtung
zum Opfer. Völlig ausser acht gelassen wird die Tatsache, dass diese fleissigen
Helfer für die Befruchtung unserer natürlichen Lebensmittel verantwortlich
sind und als Nahrung für viele Vögel dienen.
Ein kleines Beispiel dazu, wie verlogen und scheinheilig
hier alles ist:
Das Sammeln von Vogelfedern ist verboten. Gesetzliche Grundlage für
die Regelung ist § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 13
Im § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (Definition geschützter Arten) ist festgelegt,
dass ALLE europäischen Vogelarten automatisch als "besonders geschützt" gelten.
Fazit: Vogelfedern dürfen nicht aus der Natur entfernt
werden. Vögel ja, mit Hilfe der Windräder! Verlogener geht es nicht!