Belastung der Natur
Flächenverbrauch und Bodenversiegelung
Fundamente und Infrastruktur:
Für das Fundament einer großen WEA muss
eine Fläche von mehreren hundert Quadratmetern (ca. 300-600m²) dauerhaft mit
Beton versiegelt werden.
Wege und Lagerflächen:
Beim Bau sind große, schwerlastgeeignete Zufahrtswege
sowie temporäre Lager und Vormontageflächen von bis zu 0,4 Hektar erforderlich.
Dies kann die Durchlässigkeit der Landschaft vermindern und zu einer erheblichen
Flächeninanspruchnahme führen.
Eingriffe beim Bau:
Der Einsatz von schwerem Gerät und die Bautätigkeitenselbst
führen zu Bodenverdichtung, können Entwässerungsstrukturen verändern und belasten
das unmittelbare Ökosystem während der Bauphase.
Mikroklima und Bodentrockenheit:
Es gibt Berichte über die Entstehung
lokaler Mikroklimatischer Effekte. Insbesondere nachts kann durch die Vermischung
der bodennahen Luftschicht eine leichte Erwärmung der Oberfläche und möglicherweise
eine geringfügige erhöhte Oberflächenverdunstung entstehen.
Gefahr für Tiere (Vögel, Fledermäuse und Insekten):
• Kollisionsrisiko: Rotorblätter stellen eine direkte Gefahr für Vögel, Insekten und
Fledermäuse dar. Große Vögel wie Greifvögel (z.B. Rotmilan, Mäusebussard,
Turmfalken) sind besonders betroffen.
• Todesfälle bei Fledermäusen: Fledermäuse
sterben nicht nur durch direkten Schlag, sondern auch durch Barotrauma (Schädigung
der Lungen durch starke Druckschwankungen an den Rotorblättern).
• Störung und Verdrängung: Die Anlagen können zur Störung und Verdrängung geschützter Arten aus ihren Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten führen, was langfristig Bestände gefährden kann.
• Insekten, die Nahrungsgrundlage unserer Singvögel, fallen einer Massenhinrichtung zum Opfer. Völlig ausser acht gelassen wird die Tatsache, dass diese fleissigen Helfer für die Befruchtung unserer natürlichen Lebensmittel verantwortlich sind.
• Ein kleines Beispiel dazu, wie verlogen und scheinheilig hier alles ist:
Das Sammeln von Vogelfedern ist verboten. Gesetzliche Grundlage für die Regelung ist § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 13
Im § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG (Definition geschützter Arten) ist festgelegt, dass ALLE europäischen Vogelarten automatisch als "besonders geschützt" gelten.
Fazit: Vogelfedern dürfen nicht aus der Natur entfernt werden. Vögel ja, mit Hilfe der Windräder! Verlogener geht es nicht!